Gunter Schwedesky

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April 2010:
Wer bezahlt die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts?
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Kein Grund zur Panik
Das neue Unterhaltsrecht für Kinder und Geschiedene
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Aktuelles

 

Wer bezahlt die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts?

Nach der Trennung ihrer Eltern leben immer mehr Kinder in erheblicher Entfernung zu ihrem umgangsberechtigten, aber auch umgangsverpflichteten Elternteil. Dann erhebt sich die Frage, wer die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen, oft erheblichen Kosten zu tragen hat.

 

Das ist grundsätzlich derjenige, der das Umgangsrecht ausübt. So hat es das Bundesver-fassungsgericht klar vorgegeben. Es hat aber auch entschieden, dass das Umgangsrecht nicht aus finanziellen Gründen vereitelt werden darf (BVerfG NJW 2002, 1863), denn der Umgang mit den eigenen Kindern ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht.

 

Seit dieser Grundsatzentscheidung suchen die Familiengerichte nach Lösungen. Sie sind sich darüber einig, dass zunächst der Kindergeldanteil für die Umgangskosten einzusetzen ist. (Unterhaltsrechtlich wird das Kindergeld geteilt, indem die Hälfte beim umgangsberechtigten Elternteil von vornherein vom Tabellenunterhalt abgezogen wird).

 

Aber dieser Betrag reicht oft nicht aus, z. B. für Reise- und Übernachtungskosten. Dann besteht etwa die Möglichkeit, die Kosten einkommensmindernd bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Es kommt aber auch eine Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht. Immer spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles die entscheidende Rolle, z.B. auch die Gründe für den Umzug. Pauschalierungen gibt es nicht.

 

Das gilt auch für die Fälle im Sozialhilfebereich.

 

Seit der Aufsplittung der Zuständigkeiten nach SGB II (ARGE / Arbeitsämter) und nach SGB XII (Sozialhilfeträger) muss genau unterschieden werden, um welche Leistung es geht. Und auch hier gilt, dass die (normalen) Umgangskosten im Regelsatz enthalten sind. Ausnahmen werden derzeit über § 73 SGB XII geregelt. Dazu muss eine „sonstige“ Lebenslage vorliegen, die den Einsatz zusätzlicher öffentlicher Mittel rechtfertigt. Diese Ausnahmevorschrift wird für die Fahrtkosten herangezogen, insbesondere für die Fahrtkosten des umgangsberechtigten Elternteils.

 

Die anderen Kosten des Umgangsrechts, wie z.B. die Ernährungskosten, werden nach §§ 21 ff. SGB II beurteilt. Es muss ein notwendiger, anderweitig nicht zu finanzierender Mehrbedarf bei dem jeweils Bedürftigen festzustellen sein. Bedürftig sind entweder die Kinder oder der Umgangsberechtigte. Insoweit bestehen zurzeit unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten der Leistungsträger. Es kommt auf die Einkommensverhältnisse des jeweiligen Bedürftigen an, also darauf, ob eine Situation vorliegt, die von der „normalen“ Lebenslage abweicht.

 

Im Ergebnis sollte festgehalten werden:

Fahrtkosten sind beim jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen, andere erhöhte Lebenshaltungskosten beim Sozialhilfeträger.

 

Lesenswert ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R.