Gunter Schwedesky

Schwedesky & Schwedesky

Rechtanwälte und Notare
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Aktuelles

Ihr Recht im Alltag

 

Mai 2011:
Die Wohnflächenangabe muss stimmen
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Juli 2010:
Der Zustand der Mietwohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses
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April 2010:
Neuer Mindestunterhalt für Kinder ab Januar 2011
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April 2010:
Wer bezahlt die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts?
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Kein Grund zur Panik
Das neue Unterhaltsrecht für Kinder und Geschiedene
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Aktuelles

 

Änderungskündigung

Änderungskündigung. Was ist das?

Wenn ein Arbeitsverhältnis nicht von vornherein nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, kann es von beiden Vertragsparteien, also sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss ausnahmslos schriftlich erfolgen. Der Kündigende muss den Zugang der Kündigung nachweisen. Gegen Kündigungen des Arbeitgebers stehen dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes im Regelfall Schutzrechte zu, insbesondere das der Kündigungsschutzklage, die spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss.

 

Ähnliches gilt bei einer Änderungskündigung, die ebenfalls durch das Kündigungsschutzgesetzt geregelt wird. Eine Änderungskündigung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dieser Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet zu geänderten Arbeitsbedingungen. Die Änderungskündigung enthält also die Kündigung und ein neues Angebot. Einseitig kann das Arbeitsverhältnis von keiner der beiden Vertragsparteien geändert werden.

 

Die Änderungskündigung kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses enthalten und zugleich ein neues Vertragsangebot, sie kann aber auch so gestaltet sein, dass die Kündigung nur wirksam werden soll unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer das neue Angebot nicht annimmt. Der Arbeitnehmer hat nunmehr drei Möglichkeiten, um auf die Änderungskündigung zu reagieren. Er kann sie vorbehaltlos annehmen. Dann ist der Arbeitsvertrag einverständlich abgeändert und die Kündigung hat sich erledigt. Er kann das Änderungsangebot ablehnen und gegen die Kündigung die Kündigungsschutzklage erheben.

 

Verliert er dann den Kündigungsschutzprozess ist die Kündigung wirksam und der Arbeitsplatz verloren. Der Arbeitgeber kann das Änderungsangebot auch annehmen, aber unter Vorbehalt, wie es in § 2 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt ist. Dann arbeitet der Arbeitnehmer zu den geänderten Bedingungen weiter, bis im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses entschieden worden ist, ob die Änderung wirksam war. Damit wird dem Arbeitsnehmer das Risiko genommen, dass er ein Vertragsangebot ausschlägt und er bei verlorenem Kündigungsschutzprozess seinen Arbeitsplatz verloren hat.

 

Die Vorbehaltserklärung muss vom Arbeitsnehmer mündlich oder schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Die Erklärung muss innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, erklärt werden.

 

Die Vorbehaltserklärung des Arbeitsnehmers macht die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage weiterhin erforderlich. Versäumt es der Arbeitnehmer, fristgemäß den Vorbehalt zu erklären, so wird die Änderungskündigungsschutzklage unbegründet.

 

Wenn der Arbeitnehmer die im Zusammenhang mit der Kündigung angebotene Vertragsänderung ablehnt, so ist die ausgesprochene Änderungskündigung aus rechtlicher Sicht eine Beendigungskündigung. Dann gilt das normale Kündigungsschutzverfahren. Auf jeden Fall aber muss die Frist von drei Wochen zur Klagerhebung und eventuell zur Anmeldung des Vorbehalt unbedingt beachtet werden.