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Kein Grund zur Panik
Das neue Unterhaltsrecht für Kinder und Geschiedene
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Kein Grund zur Panik

Das neue Unterhaltsrecht für Kinder und Geschiedene

Seit Januar 2008 ist das "Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts" in Kraft. Es wird häufig missverstanden. Die Unterhaltsverpflichteten glauben, nach der Scheidung keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Unterhaltsbedürftigen befürchten, es gäbe keinen Geschiedenenunterhalt mehr oder es bestünde nur noch ein Betreuungsunterhalt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.

 

Auch im bisherigen Unterhaltsrecht galt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Anspruch auf Unterhalt hatte, wer nicht oder nicht in angemessener Höhe für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst sorgen konnte. Das waren vorrangig die minderjährigen Kinder und - im Fall der Trennung und Scheidung die kinderbetreuende Person, in der Regel die Mutter.

 

Dieser Gleichrang zwischen Kind und Mutter ist mit dem neuen Unterhaltsrecht ab 1. Januar 08 aufgehoben worden. Stattdessen stehen die minderjährigen Kinder allein am absolut ersten Rang. Erst danach, also erst, wenn der Kindesunterhalt in voller Höhe gesichert ist, folgt am zweiten Rang der Unterhaltsanspruch für die Person, die für die notwendige Betreuung der minderjährigen Kinder sorgt, der sog. Betreuungsunterhalt. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass ein Kind grundsätzlich bis zum 3. Lebensjahr so zu betreuen ist, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen ist.

 

Der Unterhaltsanspruch besteht fort nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht" und "unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während der Ehe und unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe". Es gibt also kindbezogene und elternbezogene Gründe. Diese sind vom Anspruchsteller(in) darzulegen, § 1570 BGB. Das bisherige Altersphasenmodell gilt nicht mehr.

 

Das Neue Unterhaltsrecht bedeutet also eine Wiederbetonung des Grundsatzes, dass jeder selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen muss, auch ein kinderbetreuender Elternteil. Das gilt aber nur dann, wenn dazu ohne Gefährdung des Kindeswohls eine Möglichkeit dazu besteht. Der geschiedene Ehegatte ist verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Wer das nicht kann hat weiter den Unterhaltanspruch wegen Erwerbslosigkeit Aufstockungsunterhalt, § 1573 BGB. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung kann wegen "Unbilligkeit" erfolgen, §§ 1578 b BGB. Das ist der Fall, wenn die durch die Ehe entstandenen Nachteile nicht mehr bestehen, anders ausgedrückt, wenn der geschiedene Ehegatte (wieder) so gestellt ist, wie er ohne die Eheschließung gestellt wäre.

 

In Zukunft gelten Rangstufen, wenn nicht genügend Unterhalt für alle Berechtigten zur Verfügung steht:

 

  1. Rang: (nur) minderjährige unverheiratete Kinder (ebenso für volljährige Kinder bis 21 Jahre in Ausbildung, die bei einem Elternteil wohnen),
  2. Rang: Betreuungsunterhalt (Ehegatte geschiedener Ehegatte, nichteheliche Mutter) sowie Scheidungsunterhalt "bei einer Ehe von langer Dauer",
  3. Rang: sonstiger Ehegatten- und Scheidungsunterhalt,
  4. Rang: volljährige Kinder,
  5. Rang: Enkel und andere Abkömmlinge, letzter Rang: Eltern und andere Vorfahren.


Der Mindestunterhalt für Kinder nach Kindergeldanrechnung - beträgt ab 01.01.2008:

 

202,00 € bis zum 6. Lebensjahr,
245,00 € bis zum 12. Lebensjahr,
288,00 € bis zum 18. Lebensjahr.

 

Das Kindergeld steht dem Elternteil zu, in dessen Haushalt die Kinder leben.